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Die im Ausland wohnhaften Steuerpflichtigen können sich mit der Bitte um eine verbindliche Auskunft an die Steuerbehörde wenden, um die Zusicherung zu erhalten, dass sie in Frankreich über keine feste Niederlassung oder über keine feste Einrichtung im Sinne des Steuerabkommens, das Frankreich an ihren Wohnsitzstaat bindet, verfügen. Weitere Informationen können Sie hier finden.

- Anmeldung des Gewerbes oder der Geschäftstätigkeit, Meldung der Einstellung von Arbeitnehmern.

- Änderungsmeldungen.

- Meldungen zur Beendigung der Geschäftstätigkeit und zur Beendigung der Beschäftigung von festen Mitarbeitern.

Ein ausländisches Unternehmen, das eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in Frankreich errichten möchte, muss seine Gründungserklärung über den einzigartigen Schalter (Guichet Unique-INPI) einreichen.

Ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung und ohne feste Mitarbeiter in Frankreich, das in Frankreich steuerpflichtige Geschäfte tätigt (MwSt., Körperschaftssteuer usw.) hat sich an die Behörde für die Besteuerung ausländischer Unternehmen (Service des Impôts des Entreprises Etrangères – SIEE) zu wenden. Für weitere Informationen zu diesem Thema klicken Sie bitte Hier.

Die Zusatzrentenkassen ziehen die Beiträge ein und verwalten die zusätzliche Rentenversorgung der Beschäftigten. Die Vorsorgeeinrichtungen ziehen die Beiträge ein und übernehmen je nachdem die Invaliditäts-, Unfähigkeitsentschädigungen oder kümmern sich um die Auszahlung der Todesfallleistung der Beschäftigten, der Rente des hinterbliebenen Ehegatten usw.

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